1.1 Für Lieferungen von Waren und/oder die Erbringung von Dienst- und/oder Werkleistungen der TubeTech GmbH gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden oder sich aus dem Angebot der TubeTech GmbH nicht etwas anderes ergibt.
1.2 Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder die TubeTech GmbH auf eine Bestellung ohne Widerspruch vorbehaltlos Lieferungen und/oder Leistungen erbringt.
2.1 Die TubeTech GmbH wird im Folgenden als Lieferant bezeichnet.
2.2 Der jeweilige Vertragspartner der TubeTech GmbH wird als Kunde bezeichnet.
3.1 Die Angebote des Lieferanten sind freibleibend, soweit sich keine Bindefrist aus dem Angebot ergibt.
3.2 Bestellung und Annahme bedürfen der Schriftform; mündliche Nebenabreden im Zusammenhang mit den Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt wurden.
4.1 Die Preise verstehen sich bei Lieferungen von Waren EXW ab dem Lieferwerk Plauen gemäß Incoterms 2020.
4.2 Werk- und/oder Dienstleistungen werden gemäß Angebotspauschalpreisen oder nach Zeit und Aufwand abgerechnet.
4.3 Die Kosten für eventuell erforderliche Werkzeuge, Instrumente, Ersatzteile, Reisen und Aufenthalte und urlaubsbedingte Heimfahrten etc. sowie Beglaubigungen oder Legalisierungen von Handelskammern sowie Zölle und alle sonstigen außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erhobenen Abgaben, Gebühren und Steuern sind vom Kunden zu tragen. Bei Lieferung einschließlich Zoll oder sonstigen Abgaben beruht der angegebene Preis auf den zur Zeit des Angebotes geltenden Sätzen. Berechnet werden die tatsächlichen Kosten.
4.4 Sollte der Auftrag des Kunden nicht in Euro (€) erfolgen, so kann der Lieferant verlangen, dass das zum Zeitpunkt des Angebotes bestehende Wertverhältnis gewahrt bleibt.
4.5 Alle Preise werden – soweit die Liefer-, Werk- und/oder Dienstleistungen umsatzsteuerpflichtig sind – zzgl. Mehrwertsteuer in der am Tag der Inrechnungstellung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe in Rechnung gestellt.
5.1 Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung oder – bei entsprechender Anforderung des Lieferanten – ist die Zahlung auf ein unwiderrufliches Akkreditiv zu leisten, das zu Gunsten des Lieferanten kurzfristig nach Erhalt der Auftragsbestätigung zu eröffnen und von der Deutschen Bank AG Frankfurt (Bundesrepublik Deutschland) oder einer anderen Bank nach Wahl des Lieferanten zu bestätigen ist. Das Akkreditiv muss auf Euro (€) lauten. Ergänzend gelten die „einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumentenakkreditive“ (ERA 600, Revision 2006) der Internationalen Handelskammer (Paris). Alle durch die Eröffnung und Aufrechterhaltung des Akkreditivs entstehenden Kosten sind vom Kunden zu tragen.
5.2 Zu irgendeinem Abzug (z.B. Steuern, Gebühren, etc.) ist der Kunde nicht berechtigt.
5.3 Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist maßgeblich, dass der Lieferant über die Gutschrift vorbehaltlos verfügen kann und keine Rückforderungsvorbehalte bestehen; im Falle von Schecks oder Wechseln, dass die Möglichkeit der fristgerechten Einlösung und Gutschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegeben ist. Spesen und Kosten im Zusammenhang mit der Diskontierung und Einreichung von Schecks und Wechseln sind vom Kunden zu tragen.
5.4 Ist aus dem Land, aus dem die Zahlung zu erfolgen hat, ein Transfer der Zahlungen im Zeitpunkt der Fälligkeit unmöglich, so hat der Kunde dennoch den Gegenwert des geschuldeten Betrages termingemäß bei einer Bank in diesem Land nach Wahl des Lieferanten zu dessen ausschließlicher Verfügbarkeit einzuzahlen. Kursverschlechterung der in nicht vereinbarter Währung eingezahlten Beträge gleicht der Kunde durch entsprechende Nachzahlung aus. Der Lieferant kann aber auch entweder nach seiner Wahl die Auftragsausführung so lange aussetzen, bis der Kunde wieder die Zahlungen transferieren kann oder er kann vom Auftrag ohne Rückabwicklung zurücktreten.
5.5 Kommt der Kunde mit seiner Zahlungspflicht ganz oder teilweise in Verzug, so ist der Lieferant berechtigt, für die Zahlung in Höhe des verspäteten Anteils ab Fälligkeit bis zum aktuellen Zahlungserhalt Verzugszinsen äquivalent des jährlichen EURIBOR-Satzes plus 8% geltend zu machen. Die Möglichkeit eines höheren Schadens und alle übrigen Rechte geltend zu machen, bleiben unberührt.
5.6 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn ihm aus dem Vertrag rechtskräftige oder unbestrittene Gegenforderungen zustehen.
5.7 Bei Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden nach Vertragsabschluß ist der Lieferant berechtigt, die ihm obliegenden Leistungen zu verweigern, bis die Forderungen des Lieferanten erfüllt sind oder für noch nicht fällige Forderungen Sicherheit gewährleistet ist.
6.1 Liefer- und Ausführungstermine für Waren bzw. Werk- oder Dienstleistungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Teillieferungen sind zulässig.
6.2 Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag des Zugangs der schriftlichen Auftragsbestätigung durch den Lieferanten beim Kunden. Sie beginnt jedoch keinesfalls vor Klärung sämtlicher technischer Einzelheiten und Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Kunden, insbesondere der Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie Leistung vereinbarter Anzahlung.
6.3 Ist die Nichteinhaltung der Liefer- und/oder Ausführungsfrist auf Arbeitskampf oder auf andere unvorhersehbare, vom Lieferanten unverschuldete Ereignisse, wie beispielsweise Material- oder Energiemangel, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Zulieferungen (trotz sorgfältiger Auswahl der Zulieferer) zurückzuführen und konnte die Nichteinhaltung auch bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt und zumutbarem Einsatz nicht verhindert werden, so wird die Liefer- und/oder Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist verlängert. Dies gilt auch, sollte sich die Liefer- und/oder Ausführungsfrist in Folge höherer Gewalt oder sonstiger Ereignisse verzögern. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Feuer, Krieg oder kriegsähnliche Handlungen, Aufstände, Meuterei, Mobilmachung, Requirierung, Überschwemmung, Erdbeben, andere Naturkatastrophen, Epidemien, Quarantänemaßnahmen, Streik, Aussperrung, Beschränkung des Devisentransfers sowie Transport- und Exportbeschränkungen. Wenn der Kunde nachweist, dass eine solche Verlängerung für ihn unzumutbar ist, ist er zum Rücktritt vom nicht-erfüllten Anteil des Vertrages insoweit berechtigt, soweit dieser nicht innerhalb eines zumutbaren Zeitraumes erfüllt werden kann.
6.4 Soweit der Kunde nachweist, dass ihm – mit Ausnahme der Fälle gemäß 6.3 – durch den Verzug ein Schaden entstanden ist, kann er eine Entschädigung von höchstens 0,1% des Preises der rückständigen Ware oder Werk- oder Dienstleistung für jede volle Woche des Verzuges, keinesfalls aber mehr als 5% des Wertes der rückständigen Ware oder der rückständigen Werk- oder Dienstleistung insgesamt beanspruchen.
6.5 Hat der Lieferant die Nichteinhaltung der Lieferfrist verschuldet, so kann der Kunde nach Ablauf einer schriftlich gesetzten, angemessenen Nachfrist vom nicht erfüllten Anteil des Vertrages zurücktreten. Schadensersatz wegen Nichterfüllung steht dem Kunden nur in Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens zu.
Bei Lieferungen sind offensichtliche Sachmängel, Transportschäden, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen dem Lieferanten unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich anzuzeigen.
8.1 Der Lieferant bleibt Eigentümer der gelieferten Ware bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung („Vorbehaltsware“).
8.2 Der Kunde ist auch bis zur Bezahlung zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Voraussetzung berechtigt, dass er die Forderungen aus der Weiterveräußerung einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe des geschuldeten Betrages mit sofortiger Wirkung an den Lieferanten abtritt. Der Lieferant ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für Rechnung des Lieferanten im eigenen Namen einzuziehen. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur mit Zustimmung des Lieferanten verpfänden oder zur Sicherung übereignen.
8.3 Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gilt der Lieferant als Hersteller, und es steht ihm das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu. In diesem Fall verwahrt der Kunde die neue Sache unentgeltlich für den Lieferanten. Veräußert der Kunde die neue Sache weiter, so gilt Ziff. 8.2. hierfür entsprechend.
8.4 Der Kunde hat den Lieferanten im Fall von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter sofort zu unterrichten und an Maßnahmen zum Schutz der Vorbehaltsware mitzuwirken. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung der Vorbehaltsware aufgewendet werden, soweit diese Kosten nicht von Dritten eingezogen werden können.
8.5 Der Lieferant kann die Einziehungsermächtigung gemäß Ziff. 8.2 widerrufen, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder eine Verschlechterung seiner Vermögenslage eintritt. In diesem Fall ist der Lieferant berechtigt, ohne Ausübung des Rücktrittsrechtes und ohne Nachfristsetzung, auf Kosten des Kunden die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, die Forderungsabtretung seinem Kunden bekannt zu geben und dem Lieferanten die Auskunft zu erteilen und die Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferanten gegen die Abnehmer des Kunden erforderlich sind.
8.6 Übersteigt der Wert der Sicherung die zu sichernde Forderung um 10%, so ist der Lieferant verpflichtet auf Verlangen des Kunden die Vorbehaltsware freizugeben.
8.7 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten ordnungsgemäß zu transportieren, abzuladen, zu lagern und gegen die üblichen Risiken zu versichern und dem Lieferanten den Abschluss der Versicherung auf Verlangen nachzuweisen. Der Kunde tritt seine Versicherungsansprüche in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware schon jetzt an den Lieferanten ab, der dieses annimmt.
8.8 Ist der Eigentumsvorbehalt nach dem Recht des Bestimmungslandes in der vorstehenden Form nicht wirksam, so hat der Kunde bei der Begründung eines den Bestimmungen des Landes entsprechenden Sicherungsrechts für den Lieferanten mitzuwirken. Der Kunde hat den Lieferanten unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Dritte Ansprüche geltend machen, die den Bestand der Sicherheiten des Lieferanten gefährden.
9.1 Werk- oder Dienstleistungen werden in Gegenwart des Kunden nach vorheriger Vereinbarung abgenommen. Für Lieferleistungen kann ebenfalls eine Abnahme vereinbart werden.
9.2 Ist eine Abnahmeprüfung einer Lieferleistung vorgesehen, so hat sie in den Fabrikationsstätten des Lieferanten zu erfolgen.
9.3 Die Abnahme ist erfolgt, wenn der Kunde bis zur Beendigung der Prüfung keine berechtigten Beanstandungen geltend macht. Die Abnahme darf nicht wegen geringfügiger Mängel verweigert werden, wobei der Lieferant zur Beseitigung auch dieser Mängel verpflichtet bleibt.
9.4 Verzichtet der Kunde auf eine vereinbarte Abnahmeprüfung, oder ist er trotz rechtzeitiger Benachrichtigung bei der Prüfung nicht anwesend, so gilt die Prüfung durch den Lieferanten als Abnahme.
9.5 Verzögern sich Prüfungen aus nicht vom Lieferanten zu vertretenden Gründen, so gehen etwaige dadurch entstehende Mehrkosten zu Lasten des Kunden.
9.6 Die Nutzung/Inbetriebnahme nach Erbringung einer Liefer-, Werk- oder Dienstleistung gilt als Abnahme.
9.7 Nach Beendigung der durchgeführten Werk- oder Dienstleistungen sind die geleisteten Arbeitsstunden zu bescheinigen. Sofern diese Bescheinigungen nicht oder verspätet durch den Kunden erfolgen, so werden den Abrechnungen die Aufzeichnungen des Lieferanten zugrunde gelegt. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
10.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die Ware oder die Werk- oder Dienstleistung frei von Material- oder Fertigungsmängeln ist. Zeigt der Kunde innerhalb der Gewährleistungsfrist einen solchen Mangel schriftlich an, so ist der Lieferant verpflichtet, den Mangel nach seiner Wahl in einem angemessenen Zeitraum kostenlos durch Nachbesserung oder Lieferung einer mangelfreien Ware zu beheben. Sollte der Lieferant nicht dazu in der Lage sein, so ist der Kunde berechtigt, nach Abstimmung mit dem Lieferanten eine angemessene Minderung (Herabsetzung der Vergütung) geltend zu machen. Kommt eine Einigung hierüber nicht zustande, so kann der Kunde auch Wandlung (Rückgängigmachung des Vertrages) für die betroffene Ware oder Leistung verlangen.
10.2 Im Falle einer Mangelmitteilung gem. Ziff. 10.1 kann der Lieferant nach seiner Wahl verlangen, dass der Kunde entweder das schadhafte Teil bzw. Gerät an den Lieferanten oder eine vom Lieferanten benannte Stelle zur Nachbesserung und anschließenden Rücksendung an den Kunden schickt oder der Kunde das schadhafte Teil bzw. Gerät bereithält und ein Service-Techniker des Lieferanten die Nachbesserung, nach Erteilung der erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, beim Kunden vornimmt. Bei Durchführung von Nachbesserungsarbeiten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernimmt der Lieferant nur diejenigen Kosten, die dem Lieferanten bei Durchführung der Arbeiten in seinem Werk in der Bundesrepublik Deutschland entstanden wären. Der Kunde unterstützt den Servicetechniker des Lieferanten, um vermeidbare Verzögerungen der Arbeiten zu verhindern. Die Kosten zur Prüfung des Teiles bzw. Gerätes übernimmt der Kunde, soweit kein Mangel festgestellt wurde oder der Lieferant diesen nicht zu vertreten hat und stellt dem Lieferanten für die Prüfleistungen und angefallenen Kosten eine Bestellung aus.
10.3 Eigenschaften im Rechtssinne werden nur zugesagt, wenn sie dem Kunden schriftlich bestätigt wurden. Um eine zugesicherte Eigenschaft handelt es sich grundsätzlich nicht bei Mustern und beschreibenden Angaben in Katalogen, Prospekten und Gebrauchsanweisungen. Im Fall des Fehlens zugesicherter Eigenschaften kann der Kunde im Rahmen des kaufmännischen Geschäftsverkehrs Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur für den typischen und voraussehbaren Schaden verlangen, es sei denn, die Zusicherung erfolgte mit dem Zweck, den Kunden auch gegen einen weitergehenden Schaden abzusichern.
10.4 Die Gewährleistungsfrist für Sach- und Rechtsmängel beträgt 12 Monate ab Lieferung bzw. Abnahme bei Werk- und/oder Dienstleistungen. Bei Nachbesserung oder Reparaturen gilt eine Gewährleistungsfrist von weiteren 12 Monaten nur auf die nachgebesserten oder reparierten Teile und nicht auf die Gesamtleistung. Die Gewährleistungsfrist endet in jedem Fall auch bei Nachbesserungen und/oder Reparaturen für die Gesamtleistung spätestens 24 Monate ab Lieferung bzw. Abnahme.
10.5 Aufgetretene Mängel hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich schriftlich anzuzeigen und alles zu tun, um den Schaden gering zu halten.
10.6 Der Lieferant ist zur Mängelbeseitigung nur verpflichtet, wenn der Kunde die ihm obliegenden Vertragspflichten erfüllt hat.
10.7 Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung (insbesondere bei Verschleißteilen) sowie unsachgemäßer Behandlung leistet der Lieferant keine Gewähr. Für Mängel, die auf vom Kunden oder Dritten unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Reparaturen beruhen, leistet der Lieferant keine Gewähr.
10.8 Für Software gilt im Übrigen: Der Lieferant sichert die Übereinstimmung der dem Kunden überlassenen Software mit den Programmspezifikationen zu, sofern die Software auf den dazugehörigen Systemen des Lieferanten entsprechend den Richtlinien des Lieferanten betrieben wurde. Als Software-Mängel gelten nur solche Mängel, die jederzeit reproduziert werden können. Der Lieferant verpflichtet sich, Software-Mängel, welche die vertragsgemäße Benutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, nach Wahl des Lieferanten und je nach Bedeutung des Mangels durch die Installation einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Mangels zu berichtigen.
10.9 Für Werk- und Dienstleistungen gilt: Stellt der Kunde für die Ausführung von Werk- oder Dienstleistungen Personal zur Verfügung, die auf Anweisung des Montageleiters des Lieferanten arbeiten, so muss dieses nach den gesetzlichen Bestimmungen versichert sein. Für das Personal wird vom Lieferanten keine Haftung übernommen.
10.10 Stellt der Kunde Material, Gerätschaften zur Verfügung, so haftet der Lieferant nicht für deren Güte und Eignung. Hat der Lieferant Bedenken hinsichtlich ihrer Güte und Eignung, so muss er diese dem Kunden unverzüglich mitteilen. Werden diese Bedenken durch den Kunden nicht beachtet, so kann der Lieferant die betreffenden Arbeiten ablehnen.
10.11 Außervertragliche Arbeiten werden vom Lieferanten unter Verantwortung und Leitung sowie auf Gefahr des Kunden ausgeführt.
Die Einhaltung von gesetzlichen Vorschriften zum Arbeitsschutz, wie z.B. die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die Unfallverhütungsvorschriften sowie von Vorschriften zum Umweltschutz, wie z.B. Abfallgesetz (AbfG) und das Wasserhaushaltsgesetz (WHG) verpflichtet alle gewerblichen Unternehmen, ihre Arbeitnehmer bzw. Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen beim Umgang mit gefährlichen Stoffen zu schützen. Der Kunde hat sicherzustellen, dass sämtliche Geräte, die mit giftigen, explosiven, mikrobiologischen, radioaktiven oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen in Berührung gekommen sind, vor der Einsendung zur Reparatur, Instandsetzung oder sonstigen Verwendung vorschriftsgemäß dekontaminiert werden. Soweit dies nicht vorgenommen wurde, kann der Lieferant nach seiner Wahl die Geräte vom Kunden abholen lassen, zurücksenden oder die notwendige Dekontamination auf Kosten des Kunden durch eine dritte Fachfirma durchführen lassen.
12.1 Wenn ein Liefergegenstand oder eine Leistung durch Verschulden des Lieferanten infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss erfolgten Vorschlägen oder Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten – insbesondere Anleitungen für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Kunden nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten die Regeln der Abschnitte 12.2, 12.3, 12.4 und 12.6 entsprechend.
12.2 Für Schäden haftet der Lieferant – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur
12.3 Die Haftung des Lieferanten nach dem Produkthaftungsgesetz oder zwingenden Gesetzen anderer Staaten bleibt unberührt.
12.4 Bei Installation von Software haftet der Lieferant – einschließlich seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen – für den Verlust oder die Veränderung von Daten, die durch Programmfehler hervorgerufen worden sind, nur in dem Umfang, der auch dann unvermeidbar gewesen wäre, wenn der Kunde seiner Datensicherungspflicht in anwendungsadäquaten Intervallen, mindestens jedoch täglich, nachgekommen wäre.
12.5 Weitergehende Ansprüche aus Vertrag oder Gesetz, einschließlich Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, wie z.B. entgangener Gewinn, etc., sind ausgeschlossen. Im Übrigen ist in jedem Fall die Haftung des Lieferanten maximal auf den Auftragswert begrenzt. Dies gilt nicht, soweit kraft Gesetzes zwingend gehaftet wird.
13.1 Es ist unzulässig, die Waren- und Produktzeichen von der Ware zu entfernen, die Warenzeichen des Kunden auf den Waren anzubringen, das Äußere der Ware so zu verändern, dass der Kunde oder ein Dritter als Hersteller der Ware erscheint.
13.2 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant die Eigentumsrechte und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor; sie dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn dem Lieferanten der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
13.3 An Softwareprogrammen und dazugehöriger Dokumentation und nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden ein nicht-ausschließliches und nicht-übertragbares Benutzungsrecht zum vom Lieferanten vorgesehen Betrieb der Waren, für die die Programme geliefert wurden, eingeräumt. Eine Zugänglichmachung für Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lieferanten. Abgesehen von einer Sicherungskopie sind Vervielfältigungen nicht gestattet. Quellenprogramme werden vom Lieferanten nur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung zur Verfügung gestellt.
Der Lieferant speichert nur personenbezogene Daten des Kunden, die mit der Geschäftsbeziehung zwischen Kunde und Lieferant zusammenhängen und soweit nach der EU-DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) zugelassen.
Sind für die Ausfuhr der Lieferung und Leistung des Lieferanten behördliche Genehmigungen vorgeschrieben und wird eine beantragte Genehmigung endgültig nicht erteilt oder widerrufen, so erlischt das Angebot des Lieferanten, respektive der Vertrag ohne ableitbare Ansprüche für den Kunden, der in die Rücknahme des Angebotes, bzw. die Kündigung des Vertrages einwilligt. Das Gleiche gilt in Fällen höherer Gewalt. Die Liefertermine für Waren und/oder Werk- oder Dienstleistungen verschieben sich gemäß Mitteilung des Lieferanten, bis eine nicht-versagte Genehmigung erteilt wird. Sollte der Kunde die Ware exportieren wollen, so trägt er die Kosten und Verantwortung für die Einholung der erforderlichen Export- bzw. Re-Exportgenehmigungen. Sämtliche mit einer Nichterteilung oder Verzögerung einer Exportgenehmigung entstandenen Kosten als auch entgangener Gewinn sind vom Kunden dem Lieferanten zu erstatten.
16.1 Der Kunden hat dem Lieferanten auf seine Anforderung vor Beginn der Montagearbeiten Zugang zur Montagestelle für eine Besichtigung zu gewähren.
16.2 Der Kunde hat auf seine Kosten sicherzustellen, dass die Leistungen rechtzeitig begonnen und ohne Störung fortgesetzt werden können. Insbesondere müssen alle erforderlichen Teile rechtzeitig an der Montagestelle vorliegen.
16.3 Der Kunde hat auf seine Kosten sicherzustellen, dass
(i) die Montagestelle gut zugänglich ist und sich in einem montagebereiten Zustand befindet und alle erforderlichen Genehmigungen/Freigaben vorliegen, so dass eine einwandfreie Montage zu normalen Arbeitsbedingungen möglich ist;
(ii) die etwaigen Hilfsmannschaften wie Handlanger, Schlosser, Kranführer und sonstige Facharbeiter mit dem von diesem benötigten Werkzeug in ausreichender Zahl rechtzeitig vorhanden sind;
(iii) alle notwendigen Elektro-, Gerüstarbeiten durchgeführt werden;
(iv) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Schmieröl, Strom, Arbeitsluft, Wasser, Hebezeug, Traversen und andere Vorrichtungen, vorhanden sind;
(v) angemessene Aufenthaltsräume und sanitäre Einrichtungen für das Montagepersonal zur Verfügung stehen.
Sollten einzelne Klauseln dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt das die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht.
18.1 Erfüllungsort ist bei Lieferleistungen EXW Plauen (Incoterms 2020) und bei Werk- oder Dienstleistungen der vereinbarte Reparatur- und/oder Wartungsort.
18.2 Für alle vertraglichen Verpflichtungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Internationalen Privatrechts unter Ausschluss des Gesetzes zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf.
18.3 Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten das für den Lieferanten zuständige Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder das zuständige Gericht für den Firmensitz des Kunden.