Allgemeine Einkaufsbedingungen TubeTech GmbH Version 07/2018

1. Geltungsbereich

1.1 Für Lieferungen und Leistungen an die TubeTech GmbH gelten diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden.

1.2 Andere Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten auch dann nicht, wenn ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen wurde oder bestellte Waren vorbehaltlos angenommen wurden.

 

2. Begrifflichkeiten

2.1  Die TubeTech GmbH wird im Folgenden als Besteller bezeichnet.

2.2. Lieferant ist der jeweilige Vertragspartner der TubeTech GmbH.

 

3. Bestellungen

3.1 Bestellung und Annahme bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden vor und bei Vertragsabschluss sind nur wirksam, wenn sie vom Besteller schriftlich bestätigt wurden.

3.2 Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 14 Tagen an, so ist der Besteller kostenfrei zum Widerruf berechtigt.

 

4. Erfüllung/Folgen von Fristüberschreitungen

4.1 Vorablieferungen sind nur mit Zustimmung des Bestellers zulässig. Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle. Ist eine Empfangsstelle nicht angegeben, ist Erfüllungsort die Firmenadresse des Bestellers in Plauen. Sind beim Lieferanten Verzögerungen zu erwarten oder eingetreten, so ist der Besteller zur Klärung des weiteren Vorgehens sofort schriftlich zu benachrichtigen.

4.2 Liefert oder leistet der Lieferant auch nicht innerhalb einer vom Besteller gesetzten Nachfrist, so ist der Besteller berechtigt auch ohne Androhung die Annahme abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Zum Rücktritt ist der Besteller auch dann berechtigt, wenn der Lieferant die Verzögerung nicht verschuldet hat.

4.3 Gerät der Lieferant in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe von 1 % des Bestellwertes der im Verzug befindlichen Lieferungen oder Leistungen pro angefangener Woche zu verlangen. Der Besteller kann jedoch höchstens 10 % des Bestellwertes der im Verzug befindlichen Lieferungen oder Leistungen verlangen.

 

5. Preise

Die Preise sind höchstbegrenzte Preise. Sie schließen sämtliche Aufwendungen und Kosten im Zusammenhang mit den vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen ein.

6. Abwicklung und Lieferung

6.1 Der Lieferant ist nur nach vorheriger schriftlicher Einwilligung des Bestellers berechtigt, Lieferungen oder Leistungen durch Dritte bewirken zu lassen. Teillieferungen bedürfen der Zustimmung des Bestellers.

6.2 Jeder Lieferung ist ein Lieferschein beizufügen, der die Bestellnummer, die Positionsnummer, die Materialnummer und soweit gefordert die dazugehörigen Seriennummern sowie sonstige in der Bestellung geforderten Kennzeichnungen des Bestellers angibt. Spätestens am Tage des Versands ist dem Besteller eine Versandanzeige zuzuleiten. Dem Besteller durch Nichtbeachtung vorstehender Regelungen entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Lieferanten.

6.3 Bei Geräten sind eine technische Beschreibung und eine Gebrauchsanleitung kostenlos mitzuliefern. Bei allen Lieferungen und Leistungen ist die Lieferpflicht erst erfüllt, wenn auch die vollständige Dokumentation übergeben ist. Bei speziell für den Besteller erstellten Softwareprogrammen ist daneben auch das Programm im Quellformat zu liefern.

6.4 Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu informieren, falls seine Lieferungen oder Leistungen nicht geeignet sind, den Verwendungszweck zu erfüllen. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Lieferant vom Besteller über den Verwendungszweck der Lieferungen oder Leistungen nicht unterrichtet war oder ihm dieser sonst nicht erkennbar war.

6.5 Der Lieferant hat dem Besteller Änderungen in der Zusammensetzung des verarbeiteten Materials oder der konstruktiven Ausführung seiner Lieferungen oder Leistungen unverzüglich anzuzeigen. Die Änderungen bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Bestellers.

6.6 Setzt der Lieferant vom Besteller beigestellte Unterlagen in eigene Unterlagen um, so trägt er hierfür die Kosten und stellt sicher, dass die von ihm erstellten Unterlagen mit den vertraglichen Vorgaben und den Unterlagen des Bestellers konform sind. Der Lieferant informiert den Besteller unverzüglich über eventuelle Mängel oder Unstimmigkeiten der beigestellten Unterlagen. Eine Prüfungs- und Freigabepflicht seitens des Bestellers für die vom Lieferanten erstellten Unterlagen besteht nicht. Der Lieferant räumt dem Besteller das Recht zur Einsicht und Kommentierung der vom Lieferanten erstellten Unterlagen ein. Diese Einsicht bzw. Kommentierung befreit den Lieferanten in keiner Weise davon, seinen Liefer- und Leistungsumfang vertragsgemäß zu erfüllen.

 

7. Rechnungen, Zahlungen

7.1 Rechnungen sind dem Besteller mit separater Post einzureichen; sie müssen die Bestellnummer angeben.

7.2 Als Zeitpunkt der Zahlung gilt derjenige Tag, an dem die Bank des Bestellers den Überweisungsauftrag erhalten hat. Soweit Kunde und Lieferant nichts anderes vereinbart haben, ist der Preis innerhalb von 60 Kalendertagen ab vollständiger Leistungserbringung und Rechnungstellung zu zahlen. Wenn der Besteller innerhalb von 14 Kalendertagen zahlt, gewährt der Lieferant 3% Skonto auf den Nettobetrag der Rechnung.

7.3 Zahlungen bedeuten keine Anerkennung der Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß. Bei fehlerhafter oder unvollständiger Lieferung oder Leistung ist der Besteller unbeschadet seiner sonstigen Rechte berechtigt, Zahlungen auf Forderungen des Lieferanten in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

7.4 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber dem Besteller ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen.

 

8. Import- und Exportbestimmungen

8.1 Bei Lieferungen und Leistungen, die aus einem der Europäischen Union (EU) angehörenden Land außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgen, hat der Lieferant seine EU-Umsatzsteuer-Identifikations-Nr. anzugeben.

8.2. Der Lieferant ist verpflichtet, im Rahmen des Unionszollkodexes (Implementing Act) UZK-AI geforderte Auskünfte zu seiner Lieferantenerklärung auf seine Kosten zu erteilen, Überprüfungen durch die Zollbehörde zuzulassen und erforderliche amtliche Bestätigungen beizubringen.

 

9. Abnahme, Eigentumsrechte

9.1 Lieferungen und Leistungen sind durch den Besteller abzunehmen. Die Inbetriebnahme oder Nutzung ersetzen die Abnahme nicht.

9.2 Das Eigentum an der gelieferten Ware geht spätestens mit Lieferung auf den Besteller über. Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt ist ausgeschlossen.

 

10. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit, Untersuchungsaufwand

Der Besteller prüft Stichproben der eingehenden Lieferungen und Leistungen; eine eingehende Untersuchung erfolgt erst beim Verbau der Lieferungen und Leistungen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

 

11. Sach- und Rechtsmängelhaftung

11.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass Lieferungen und Leistungen für 36 Monate ab Gefahrenübergang sachmangelfrei bleiben. Der Lieferant gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen rechtsmangelfrei sind.

11.2 Der Lauf der Gewährleistungsfrist wird gehemmt für den Zeitraum, der mit Absendung einer Mängelanzeige durch den Besteller beginnt und mit der erneuten Abnahme der mangelfreien Lieferung oder Leistung endet.

11.3 Mängel sind nach Wahl des Bestellers durch Nachbesserung oder Nachlieferung auf Gefahr des Lieferanten zu beseitigen.

11.4 Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und -beseitigung entstehenden Aufwendungen und Kosten.

11.5 Bei Verzug, Fehlschlagen oder Verweigerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung oder in dringenden Fällen steht dem Besteller auch das Recht zur Ersatzvornahme auf Kosten des Lieferanten zu. Der Besteller kann die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen ansehen, wenn der erste Mängelbeseitigungsversuch erfolglos geblieben ist.

11.6. Der Lieferant stellt den Besteller von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte - gleich aus welchem Rechtsgrund - wegen eines Sach- oder Rechtsmangels gegen den Besteller erheben und erstattet ihm die notwendigen Kosten seiner diesbezüglichen Rechtsverfolgung.

 

12. Technische Unterlagen, Werkzeuge, Fertigungsmittel

12.1 Vom Besteller zur Verfügung gestellte technische Unterlagen, Werkzeuge, Werknormblätter, Fertigungsmittel, Sonderbetriebsmittel usw. bleiben dessen Eigentum; alle Marken-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte bleiben beim Besteller. Die in Satz 1 genannten Gegenstände sind dem Besteller einschließlich aller angefertigten Duplikate sofort nach Ausführung der Bestellung unaufgefordert zurückzugeben. Insoweit ist der Lieferant zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nicht befugt. Der Lieferant darf die genannten Gegenstände nur zur Ausführung der Bestellung verwenden und sie unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich machen. Das Duplizieren der genannten Gegenstände ist nur insoweit zulässig, als es zur Ausführung der Bestellung erforderlich ist.

12.2 Erstellt der Lieferant für den Besteller die in Ziffer 12.1 S. 1 genannten Gegenstände teilweise oder ganz auf Bestellerkosten, so gilt Ziffer 12.1 entsprechend. Der Besteller wird mit der Erstellung seinem Anteil an den Herstellungskosten entsprechend (Mit-) Eigentümer. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände für den Besteller unentgeltlich. Der Besteller kann jederzeit die Rechte des Lieferanten in Bezug auf den Gegenstand durch Zahlung des Kostenanteils des Lieferanten erwerben und den Gegenstand herausverlangen.

 

13. Beistellung von Material

13.1 Vom Besteller beigestelltes Material bleibt dessen Eigentum und ist vom Lieferanten unentgeltlich und mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns getrennt von seinen sonstigen Sachen zu verwahren und als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen. Es darf nur zur Durchführung der Bestellung verwendet werden. Beschädigungen am beigestellten Material sind zu ersetzen. Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten etwa erforderliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten durchzuführen sowie die überlassenen Gegenstände ausreichend zu versichern und dies dem Besteller auf Verlangen nachzuweisen.

13.2 Verarbeitet der Lieferant das beigestellte Material oder bildet er es um, so erfolgt diese Tätigkeit für den Besteller. Der Besteller wird unmittelbar Eigentümer der hierbei entstandenen neuen Sachen. Macht das beigestellte Material nur einen Teil der neuen Sachen aus, steht dem Besteller Miteigentum an den neuen Sachen insoweit zu, der dem Wert des darin enthaltenen beigestellten Materials entspricht. Der Lieferant verwahrt das Miteigentum für den Besteller unentgeltlich.

 

14. Vertraulichkeit

14.1 Der Lieferant ist verpflichtet, alle nicht offenkundigen Informationen und Daten (insbesondere solche kaufmännischer und technischer Natur), die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Etwaige Unterlieferanten oder sonstige Dritte, die der Lieferant zur Vertragsausführung einschaltet, sind entsprechend zu verpflichten.

14.2 Der Lieferant ist nicht berechtigt, Produkte, die speziell für den Besteller gefertigt wurden, öffentlich zur Schau zu stellen, es sei denn, der Besteller hat schriftlich zugestimmt. Gleiches gilt für die Veröffentlichung der Bestellungen und Leistungen, sowie der Bezugnahme auf die Bestellungen gegenüber Dritten.

14.3 Der Lieferant darf bei der Abgabe von Referenzen oder bei Veröffentlichungen und Zur-Schau-Stellung von Produkten die Firma oder Warenzeichen des Bestellers nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers nennen oder nutzen.

 

15. Open Source Software

Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller rechtzeitig, spätestens bei Angebotserstellung, darauf hinzuweisen, ob seine Lieferungen und Leistungen „Open Source Software“ enthalten. Weist der Lieferant erst nach Eingang der Bestellung hierauf hin, so ist der Besteller berechtigt, die Bestellung innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung zu widerrufen.

 

16. Versicherungen

16.1 Der Lieferant ist verpflichtet, bei einer angesehenen und finanziell stabilen Versicherungsgesellschaft Versicherungen abzuschließen und aufrecht zu erhalten, die seine Verpflichtungen gegenüber dem Besteller aus den von dem Besteller erteilten Bestellungen angemessen abdecken. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, eine allgemeine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von nicht weniger als € 5.000.000 pro Einzelfall und Kalenderjahr sowie eine Produkthaftpflichtversicherung von nicht weniger als € 5.000.000 pro Einzelfall und € 10.000.000 pro Kalenderjahr abzuschließen und aufrecht zu erhalten.

16.2 Der Lieferant ist verpflichtet, dem Besteller auf Verlangen entsprechende Versicherungsbescheinigungen zu übergeben.

 

17. Gerichtsstand, geltendes Recht, Geltung der Klauseln

17.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für Klagen gegen den Besteller aus diesem Vertrag ist der Sitz des Bestellers. Der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen, sowie jedes andere gesetzlich zuständige Gericht anzurufen.

17.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsvorschriften des deutschen Internationalen Privatrechts.

17.3 Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, so berührt das die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht.